Satzung für
Vereinssatzung des Bürger für Rudolstadt e.V. als PDF-Download
§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Bürger für Rudolstadt“ e.V. Er ist im Vereinsregister Rudolstadt unter der Registernummer VR 660 eingetragen.
2) Sitz des Vereins ist Rudolstadt.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Vereinszweck ist die Förderung des Wohlergehens der Stadt Rudolstadt, ihrer Umgebung und ihrer Bürger, um die Anziehungskraft der Stadt Rudolstadt zu erhalten und zu stärken.
Die freiwillige Mitgliedschaft findet unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Interessen statt. Der Verein organisiert sich und handelt nach den Grundsätzen des ThürKWG, um kommunalpolitisch tätig zu werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Aufwandserstattungen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften werden, sofern diese noch keiner anderen Wählergemeinschaft oder politischen Partei angehört/angehören.
Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Fördermitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften werden, die nur durch ihre Beitragszahlung den Verein unterstützen. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben dort kein Stimmrecht. Sie können von ihrer Fördermitgliedschaft jederzeit auf Antrag in eine aktive Mitgliedschaft wechseln. Aktive Mitglieder können auf Antrag in eine Fördermitgliedschaft wechseln.
Die Fördermitgliedschaft ist jederzeit möglich. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben dort kein Stimmrecht. Sie können von ihrer Fördermitgliedschaft jederzeit auf Antrag in eine aktive Mitgliedschaft wechseln. Aktive Mitglieder können auf Antrag in eine Fördermitgliedschaft wechseln.
2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erworben.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, der Auflösung der Gesellschaft bzw. Löschung der juristischen Person im Handelsregister,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste wegen Verzugs der Beitragszahlung für mehr als 1 Jahr oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
4) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bekanntgegeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen seinen Ausschluss binnen 14 Tage schriftlich Berufung einlegen.
5) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
6) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
7) Der Vorstand entscheidet über die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche durch Einladung mittels Brief, e-mail oder in ähnlicher Weise an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes oder über die Presse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Unabhängig davon können weitere Themen behandelt und darüber Beschlüsse gefasst werden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag muss den Zweck und die Gründe bezeichnen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
e) weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4) Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Anträge zu Satzungsänderungen werden stichpunktartig mit der Einladung jedem Mitglied bekannt gegeben.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und einem Vertreter des Vorstandes, der die Versammlung leitet, zu unterzeichnen ist.
Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 6 Der Vorstand
1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
2) Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer gesetzlicher Weise vertreten. Mitglieder des Stadtrates, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie aus bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Als gewählt gelten diejenigen Mitglieder, die die jeweils meisten Stimmen haben. Die einzelnen Funktionen bestimmt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5) Der gemäß Absatz 1 vertretungsberechtigte Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte im Wert ab 1.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 5. eines jeden Monats fällig. Die Vorauszahlung bis zu einem Jahr ist möglich. Über die Höhe der Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung mittels Beitragsordnung. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder beitragsfrei zu stellen.
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen werden vom Verein im Sinne des Parteienfinanzierungsgesetzes anerkannt und bestätigt.
§ 8 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der qualifizierten Stimmenmehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Sofern in der ersten Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins auf die Tagesordnung gesetzt wurde, nicht 3/4 der Mitglieder anwesend sind, ist innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit der qualifizierten Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Wird keine Bestimmung getroffen, so sind die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die rechtlich und wirtschaftlich der ursprünglich gewollten am nächsten kommt.
Beschluss der Mitgliederversammlung am 04. 11. 2004, Änderungen vom 04. 04. 2011 und 07. 10. 2013, 28.10.2019
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